Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Montasol AG erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Montasol AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Ein Schweigen der Montasol AG auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Montasol AG gilt als Ablehnung des Auftrags, ein dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung gilt als Einverständnis mit den Vertrags- und Lieferungsbedingungen der Montasol AG.
3. Alle Vereinbarungen, zwischen dem Kunden und der Montasol AG, welche die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen oder ändern, sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote respektive die Offerten der Montasol AG sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Massgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Montasol AG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Angebote der Montasol AG beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestätigung über die Materialbeschaffenheit, Messtoleranzen und Herstellerbedingungen. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern. Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes nicht relevant.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der Montasol AG und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ gekennzeichnet sind.
5. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Montasol AG an den Kunden aufgrund der Bestellung des Kunden zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Montasol AG. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Montasol AG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nur für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke zu gebrauchen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Montasol AG liefert grundsätzlich gegen Vorauszahlung oder nach Absprache. Wird keine Vorauszahlung verlangt, so wird der Zahlungsanspruch spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche die Montasol AG nicht zu vertreten hat. Zahlungen dürfen aufgrund von Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder verweigert werden. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Hersteller oder Lager Montasol AG, zuzüglicher der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Die Montasol AG ist berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins von 7% in Rechnung gestellt.
5. Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Ausserdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Montasol AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Montasol AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Montasol AG die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Montasol AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Montasol AG, die Lieferung- bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die Montasol AG von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Montasol AG nur berufen, wenn sie den Kunden innerhalb angemessener Frist benachrichtigt.
4. Sofern die Montasol AG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Montasol AG.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Montasol AG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Sofern nicht bereits übergegangen, geht mit Eintritt des Annahmeverzugs die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt der Beauftragte der Montasol AG das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnen mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
§ 6 Gewährleistung
1. Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind der Montasol AG innerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innerhalb fünf Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist die Montasol AG nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Montasol AG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Montasol AG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung. Im Falle der Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Abnahme des Liefergegenstandes.
6. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährt Montasol AG dem Kunden die Leistungsgarantie für Module gemäss Herstellergarantie, soweit Montasol AG die Leistungsgarantie beim Hersteller einfordern kann.
7. Garantien im Rechtssinne sind durch Montasol AG nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind.
8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäss Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an Liefergegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit Montasol AG selbst oder durch Dritte vornimmt.
§ 7 Haftung
1. Die Montasol AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Montasol AG keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt bzw. wird für Länder, in denen das zulässig ist, wegbedungen.
2. In allen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung nicht gegen zwingendes Recht verstösst.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit die Haftung von Montasol AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die Ertragserwartung der Solarpanelen ist von diversen Faktoren (Wetter, Umwelteinflüsse, Besonnung/Beschattung der Solarpanelen, Störfaktoren [z.B. Kamin, Antennen, Bäume, Pflanzen, Wolken, Verschmutzung, etc.], Lage und Ausrichtung der Liegenschaft, etc.) abhängig. Die aufgezeigte Ertragserwartung kann deshalb von Montasol AG nicht garantiert werden sondern ist als blosses Rechenbeispiel zu verstehen (beruht aus Erfahrungswerten). Die Montasol AG schliesst diesbezüglich jegliche Haftung aus.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Montasol AG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern es die jeweilig anwendbare Rechtsordnung zulässt, behält sich die Montasol AG bei Verträgen mit Unternehmen das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Montasol AG berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Dieses Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Montasol AG dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Montasol AG ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Montasol AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Montasol AG entsprechende Abwehrmassnahmen ergreifen kann. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, der Montasol AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Abwehrmassnahme
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Montasol AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer) der Montasol AG-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Montasol AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Montasol AG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Montasol AG verlangen, dass der Kunde die der Montasol AG abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Montasol AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Montasol AG.
7. Bei Ausleihartikeln verpflichtet sich der Kunde, den ausgeliehenen Gegenstandtermingerecht und in einem ordnungsgemässen, sauberen und funktionstüchtigen Zustand zurückzugeben. Bei eventueller Beschädigung durch unsachgemässe Benutzung sowie Diebstahl, Vandalismus, Unfälle oder ähnliches, übernimmt der Kunde die volle Haftung. Für Instandsetzungen hat jeder Kunde selbst Sorge zu tragen. Bei Verlust von Artikeln, die zur Funktion des ausgeliehenen Artikels notwendig sind, werden diese dem Kunden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die Versicherung der Ausleihartikel ist Sache des Kunden.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Export
Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Europäischen Union unterliegt den länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen und ist gegebenenfalls ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Besteller für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
§10 Kundendaten
Kundendaten, die Montasol AG im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen vertraglichen Beziehung erhoben oder zugänglich gemacht wurden, werden vertraulich behandelt und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
§11 Solartechnik
Bei der Lieferung von Anlagen der Solartechnik sind die baurechtlichen und statischen Vorabklärungen durch den Kunden zu treffen. Er ist dafür verantwortlich, dass sich das Dach, welches für die Montage von Solarmodulen vorgesehen ist, in einwandfreiem Zustand befindet. Mit der Baubewilligung – sofern notwendig – vorhanden ist und die Statik des Unterbaus das Gewicht und die allenfalls auftretenden Windkräfte der Anlage aufnehmen kann.
Auch bei sogfältiger Montage können Ziegel, Schiefer oder Ähnliches durch Begehen brüchig werden. Der Kunde sorgt für das Bereitstellen von allfälligen Ersatzziegeln oder – schiefer.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Reparaturen an der Dachhaut nach erfolgter Montage der Solarmodule nur noch unter erschwerter Bedingungen ausgeführt werden können.
Für den Schutz vor Schneerutsch unterhalb der Anlage (wie z.B bei Balkonen und Eingangspartien) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Allfällige notwendige technische Änderungen an den elektrischen Zuleitungen zwischen Objekt und Verteilnetz erfolgen auf Kosten des Kunden.
Der Kunden nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Ertrags- und Amortisationsberechnungen auf Erfahrungswerten und nicht beeinflussbaren Umweltfaktoren beruhen und die tatsächlicheren Wert davon abweichen können.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
1. Anpassungen am Netzanschluss unterliegen nicht der Verantwortung der Montasol AG. Die Anpassungen am Netzanschluss müssen vom örtlichen Netzbetreiber ausgeführt werden.
2. Die Absturzsicherung am Ort der Leistungserbringung, sowohl temporär als auch fix, ist Sache des Eigentümers.
3. Der Blitzschutz am Ort der Leistungserbringung ist Sache des Eigentümers.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Montasol AG gilt das Recht am Sitz der Gesellschaft, bei welcher der Auftrag platziert worden ist und unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich am Sitz der Gesellschaft, bei welcher der Auftrag platziert worden ist.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
Schenkon, im Februar 2016